Die Abmeldung eines Fahrzeugs – in der Schweiz offiziell «Annullierung des Fahrzeugausweises» genannt – ist ein Pflichtschritt beim Autoverkauf, bei der Stilllegung oder Entsorgung. Solange das Fahrzeug angemeldet bleibt, zahlen Sie als Halter Motorfahrzeugsteuer und Versicherungsprämien weiter. Die gute Nachricht: In vielen Kantonen ist die Abmeldung gratis, dauert wenige Minuten und kann per Post erledigt werden.
Schritt-für-Schritt: So läuft die Abmeldung ab
Sie benötigen den Original-Fahrzeugausweis des Fahrzeugs (nicht eine Kopie). Dieser befindet sich beim Fahrzeug – übergeben Sie ihn nicht vorher an den Käufer, bevor Sie die Annullierung eingeleitet haben.
Die meisten Kantone akzeptieren die Abmeldung per Post (Fahrzeugausweis einsenden mit kurzer Notiz «Zur Annullierung»). Immer mehr Kantone bieten auch Online-Annullierung an. Persönlich am Schalter ist überall möglich, aber mit Wartezeiten zu rechnen.
Das Strassenverkehrsamt stempelt den Fahrzeugausweis als «ungültig» und sendet ihn Ihnen zurück – per Post oder direkt am Schalter. Dieser annullierte Ausweis muss beim Verkauf dem neuen Halter übergeben werden.
Falls Sie innerhalb von 14 Tagen kein neues Fahrzeug anmelden, müssen Sie die Kontrollschilder (Nummernschilder) beim StVA abgeben oder deponieren lassen. Die Schilder gehören in der Schweiz Ihnen persönlich – nicht dem Fahrzeug. Sie können dieselbe Nummer beim nächsten Fahrzeug behalten.
Beim Verkauf händigen Sie dem Käufer den annullierten Fahrzeugausweis aus. Er braucht diesen, um das Fahrzeug in seinem Kanton neu anzumelden. Ohne annullierten Ausweis kann keine Ummeldung stattfinden.
Bewahren Sie eine Kopie des annullierten Fahrzeugausweises sowie den Kaufvertrag mindestens 5 Jahre auf. So schützen Sie sich, falls später Ansprüche oder Bussen auftauchen, die sich auf das Fahrzeug beziehen.
Welche Dokumente brauchen Sie?
Die Abmeldung ist in der Schweiz bewusst unkompliziert gehalten. Sie brauchen sehr wenig:
- Original-Fahrzeugausweis – das Wichtigste. Ohne dieses Dokument kann keine Annullierung vorgenommen werden
- Eigener Ausweis oder Pass – wird am Schalter zur Identifikation verlangt; bei Postsendung nicht zwingend
- Kontrollschilder – falls Sie diese abgeben oder deponieren möchten (zusammen mit dem Fahrzeugausweis einsenden)
- Notiz «Zur Annullierung» – bei Postsendung legen Sie dem Fahrzeugausweis eine kurze Notiz bei mit Name, Adresse und dem Vermerk, dass der Ausweis annulliert werden soll
Kosten der Abmeldung – kantonale Übersicht
Die Abmeldung (Annullierung des Fahrzeugausweises) ist in vielen Kantonen komplett kostenlos. Einige Kantone erheben eine kleine Bearbeitungsgebühr. Die Kosten für Deponierung der Kontrollschilder (falls Sie diese reservieren möchten) kommen allenfalls noch dazu.
| Leistung | Kosten | Bemerkung |
|---|---|---|
| Annullierung Fahrzeugausweis | Kostenlos in den meisten Kantonen | Einige Kantone bis CHF 20 Bearbeitungsgebühr |
| Kontrollschilder abgeben (Vernichtung) | Kostenlos | Schilder werden kostenfrei vernichtet |
| Kontrollschilder deponieren (1 Jahr reservieren) | CHF 20–50 | Je nach Kanton; ermöglicht Wiederverwendung der Nummer |
| Rückerstattung Motorfahrzeugsteuer | Anteilig zurück | Ab Deponierungsdatum der Schilder, nicht ab Annullierung |
| Rückerstattung Versicherungsprämie | Anteilig zurück | Automatisch ab Schilderrückgabe oder Ummeldung des Halters |
Ihr Kanton: Direkter Link zum Strassenverkehrsamt
Wählen Sie Ihren Kanton, um sofort zu erfahren, wie die Abmeldung dort funktioniert und direkt zum richtigen StVA zu gelangen.
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Wichtige Fristen und was bei Versäumnis passiert
| Frist | Was gilt | Konsequenz bei Versäumnis |
|---|---|---|
| Bis Mitternacht des Annullierungstages | Fahrzeug darf noch gefahren werden | Danach: Fahren ohne gültige Zulassung – Busse und Versicherungsrisiko |
| 14 Tage nach Annullierung | Kontrollschilder abgeben oder deponieren (falls kein neues Fahrzeug) | Motorfahrzeugsteuer läuft weiter; Versicherung nicht automatisch beendet |
| 14 Tage nach Kauf (als Käufer) | Fahrzeug auf neuen Halter ummelden | Haftungslücke; altes Kennzeichen verliert Gültigkeit |
| 4 Arbeitstage vor MFK-Termin | Annullierung muss erfolgt sein, damit Prüftermin kostenlos gestrichen wird | Prüftermin wird trotzdem verrechnet |
Abmeldung je nach Situation
Sie verkaufen das Fahrzeug privat
Sie annullieren den Fahrzeugausweis beim StVA und übergeben ihn zusammen mit dem Kaufvertrag an den Käufer. Die Kontrollschilder nehmen Sie mit – sie gehören Ihnen. Der Käufer meldet das Fahrzeug mit dem annullierten Ausweis in seinem Kanton neu an.
Sie geben das Fahrzeug beim Händler in Zahlung
In der Regel übernimmt der Händler die Abmeldung. Klären Sie das aber explizit und halten Sie es schriftlich fest. Übergeben Sie dem Händler den Fahrzeugausweis erst, wenn Zahlung und Kaufvertrag erledigt sind.
Vorübergehende Stilllegung (z.B. Winterpause)
Sie annullieren den Fahrzeugausweis und deponieren die Kontrollschilder beim StVA. Ab diesem Datum läuft keine Motorfahrzeugsteuer und keine Haftpflichtversicherung mehr. Sie können das Fahrzeug später mit denselben Schildern wieder in Betrieb nehmen.
Fahrzeug ist Totalschaden / wird verschrottet
Melden Sie das Fahrzeug ab und übergeben Sie es einem anerkannten Verwertungsbetrieb. Dieser stellt Ihnen eine Verwertungsbestätigung aus. Die Kontrollschilder geben Sie zurück oder vernichten lassen. Bewahren Sie die Bestätigung auf.
Was passiert mit den Kontrollschildern?
Ein wichtiger Unterschied zur EU: In der Schweiz gehören die Kontrollschilder (Nummernschilder) dem Halter – nicht dem Fahrzeug. Das hat praktische Konsequenzen:
- Sie können Ihre Nummer behalten: Kaufen Sie innerhalb von 14 Tagen ein neues Fahrzeug im selben Kanton, können Sie Ihre bisherigen Schilder direkt auf das neue Fahrzeug übertragen
- Deponierung (Reservierung): Wollen Sie Ihre Nummer für später behalten, können Sie die Schilder beim StVA für ca. 1 Jahr deponieren – gegen eine Gebühr von CHF 20–50 je nach Kanton
- Abgabe und Vernichtung: Brauchen Sie die Nummer nicht mehr, geben Sie die Schilder kostenlos zurück. Das StVA vernichtet sie
- Wechselschilder: Nutzen Sie Wechselschilder für zwei Fahrzeuge, bleibt das Schild gültig – das zweite Fahrzeug fährt damit weiter. Ihre Versicherung wird direkt vom StVA informiert
Versicherung und Motorfahrzeugsteuer nach Abmeldung
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung des verkauften Fahrzeugs geht beim Verkauf für 14 Tage auf den neuen Halter über. In dieser Zeit kann der Käufer entscheiden, ob er die bestehende Versicherung übernimmt oder eine eigene abschliesst. Gibt er die Schilder zurück oder meldet das Fahrzeug um, endet die Übertragung. Als Verkäufer erhalten Sie die anteilige Prämie für den nicht verbrauchten Zeitraum zurück.
Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung endet automatisch mit dem Tag des Halterwechsels. Sie wird nicht auf den Käufer übertragen. Bereits bezahlte Prämien werden anteilig zurückerstattet. Der neue Halter muss eine eigene Kaskoversicherung abschliessen, wenn er eine möchte.
Motorfahrzeugsteuer
Die Steuer läuft weiter, bis Sie die Kontrollschilder beim StVA deponieren oder abgeben. Erst ab diesem Datum wird die anteilige Rückerstattung berechnet – nicht ab dem Verkaufstag oder dem Annullierungsdatum des Fahrzeugausweises. Deshalb gilt: Schilder so bald wie möglich zurückgeben.
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