Ein schriftlicher Kaufvertrag ist beim privaten Autoverkauf in der Schweiz zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben – das Schweizer Obligationenrecht sieht für Kaufverträge grundsätzlich Formfreiheit vor. Aber: Wer ohne Vertrag verkauft, hat bei Streitigkeiten über Preis, Zustand oder Mängel schlicht nichts in der Hand. Ein vollständiger Kaufvertrag schützt beide Seiten – und verhindert, dass der Verkäufer Monate nach dem Verkauf noch für Mängel haftbar gemacht wird.
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📄 Kaufvertrag – Fahrzeug
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K A U F V E R T R A G
für ein Motorfahrzeug zwischen Privatpersonen · Schweizerisches Recht (OR Art. 184 ff.)
Unfallfreiheit:
Diese Standardklausel entspricht dem üblichen Vorgehen beim Privatverkauf in der Schweiz (OR Art. 199).
Unterschrift Verkäufer/in
Name: ___________________________
Unterschrift Käufer/in
Name: ___________________________
Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.
Pflichtangaben: Was muss im Vertrag stehen?
Das Schweizer Obligationenrecht schreibt keine bestimmte Form vor – aber bestimmte Inhalte sind entscheidend dafür, dass der Vertrag beide Parteien wirklich schützt. Folgende Angaben sind unverzichtbar:
- Vollständige Personalien: Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum und Ausweisnummer von Käufer und Verkäufer – und zwar mit Identitätsdokument prüfen und kopieren
- Eindeutige Fahrzeugidentifikation: Marke, Modell, Baujahr, Farbe – und zwingend die Fahrgestellnummer (VIN), die das Fahrzeug global eindeutig identifiziert
- Kilometerstand: Der genaue Stand zum Übergabezeitpunkt. Falsche Angaben sind strafbar und können zur Anfechtung des Vertrags führen
- Kaufpreis: In Zahlen und Worten, in Schweizer Franken. Auch die Zahlungsart (bar, Überweisung) und den Zeitpunkt (bei Übergabe, vorher, nachher) festhalten
- Übergabedatum und -ort: Damit klar ist, ab wann Nutzen und Gefahr auf den Käufer übergehen
- Mitgeliefertes Zubehör: Alles, was nicht explizit aufgeführt ist, gehört rechtlich gesehen nicht zum Kauf. Winterräder, zweiter Schlüssel, Servicehefte: immer aufführen
- Bekannte Mängel: Kratzer, Delle, Schäden – vollständig und schriftlich aufführen. Was im Vertrag steht, kann der Käufer später nicht als versteckten Mangel geltend machen
- Gewährleistungsausschluss: Beim Privatverkauf dringend empfohlen. Ohne expliziten Ausschluss gilt die gesetzliche 2-jährige Gewährleistungspflicht nach OR Art. 210
- Eigenhändige Unterschriften: Beider Parteien, in zwei Exemplaren. Keine Unterschrift = kein gültiger schriftlicher Vertrag
Gewährleistung & Haftung: Was gilt in der Schweiz?
Die Gewährleistung ist beim privaten Autoverkauf das heikelste Thema. Viele Verkäufer wissen nicht, was sie wirklich schulden – und was sie ausschliessen können.
Die gesetzliche Ausgangslage (ohne Ausschluss)
Ohne expliziten Gewährleistungsausschluss im Vertrag gilt nach OR Art. 210 eine zweijährige Gewährleistungspflicht. Der Käufer kann bei Mängeln, die bereits bei Übergabe vorhanden waren, Preisminderung oder – bei schwerwiegenden Mängeln – sogar die Rückabwicklung des Kaufs verlangen. Der Käufer muss den Mangel nach Entdeckung unverzüglich (innert 2–3 Tagen) per Einschreiben rügen.
Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf
Bei Privatverkäufen ist es üblich und rechtlich zulässig, die Gewährleistung vollständig auszuschliessen. Der Käufer kauft das Fahrzeug dann «wie gesehen und gefahren» – er kann für bekannte oder bei Besichtigung erkennbare Mängel keine Ansprüche geltend machen.
Was ist «arglistige Täuschung»?
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn aktiv verschweigt oder falsche Angaben macht. Beispiele:
- Fahrzeug als «unfallfrei» bezeichnen, obwohl ein Unfallschaden bekannt ist
- Kilometerstand manipulieren oder wissentlich falsch angeben
- Technische Defekte verschweigen, die dem Verkäufer bekannt sind
- Im Inserat zugesicherte Ausstattung fehlt tatsächlich (z.B. Sitzheizung, Navi)
So füllen Sie den Kaufvertrag korrekt aus
Verlangen Sie Ausweis oder Pass, prüfen Sie das Dokument und notieren Sie die ID-Nummer im Vertrag. Machen Sie idealerweise eine Fotokopie. Nur so können Sie die Person im Streitfall eindeutig identifizieren.
Die Fahrgestellnummer steht im Fahrzeugausweis und ist physisch am Fahrzeug eingraviert (meist unter der Windschutzscheibe oder am Türrahmen). Tragen Sie exakt dieselbe Nummer ein – kein Zeichen darf abweichen.
Lesen Sie den Kilometerstand direkt vom Tacho ab und halten Sie ihn im Vertrag fest. Halten Sie den Moment idealerweise per Foto fest. Falsche Kilometerangaben sind strafbar.
Tragen Sie den Betrag sowohl als Zahl (z.B. 18'500) als auch ausgeschrieben in Worten ein (z.B. «achtzehntausendfünfhundert Schweizerfranken»). Das verhindert spätere Unklarheiten oder Manipulationen.
Gehen Sie das Fahrzeug systematisch durch: aussen, innen, unter der Motorhaube. Jede Delle, jeder Kratzer, jede bekannte technische Schwäche gehört in den Vertrag. Was drinsteht, kann später nicht gegen Sie verwendet werden.
Drucken Sie den Vertrag zweimal aus. Beide Parteien unterschreiben beide Exemplare. Jede Seite bekommt ein Original. Halten Sie Ihr Exemplar mindestens 5 Jahre aufbewahrt.
Häufige Fehler beim Kaufvertrag
- Keine Fahrgestellnummer eingetragen: Ohne VIN ist das Fahrzeug im Vertrag nicht eindeutig identifizierbar – der Vertrag verliert drastisch an Beweiskraft
- Zubehör vergessen: Winterräder, zweiter Schlüssel, Serviceheft – was nicht drinsteht, wurde rechtlich nicht mitverkauft
- «Unfallfrei» angegeben ohne Gewissheit: Als Zweitbesitzer können Sie Unfallfreiheit oft nicht garantieren. Im Zweifelsfall nichts dazu eintragen oder explizit vermerken: «Unfallfreiheit kann vom Verkäufer nicht bestätigt werden»
- Nur ein Exemplar erstellt: Beide Parteien brauchen ein original unterzeichnetes Exemplar – sonst fehlt einer Seite der Beweis
- Mündliche Zusagen nicht im Vertrag: «Ich habe ihm gesagt, der Service ist frisch» zählt vor Gericht nichts. Was nicht im Vertrag steht, war rechtlich nie vereinbart
- Kein Datum eingetragen: Ohne Datum kann nicht nachgewiesen werden, wann der Vertrag geschlossen wurde – und damit auch nicht, wer ab wann für das Fahrzeug haftet
- Kein Gewährleistungsausschluss: Ohne expliziten Ausschluss gilt die gesetzliche 2-jährige Gewährleistung – selbst wenn der Käufer das Fahrzeug «wie gesehen» übernimmt
FAQ: Kaufvertrag Auto Schweiz
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